Gigabitstrategie 2025: Deutschlands Weg zur flächendeckenden Glasfaserversorgung
In
Teil 1 des ersten Maßnahmenblocks wird inhaltlich beschrieben, wie mit
mehr Geschwindigkeit und verbesserten Rahmenbedingungen das gesetzte
Ausbauziel erreicht werden kann. Ein wichtiger Baustein leitet sich
daraus ab, den Einsatz von alternativen Legemethoden zu stärken, da sich
insbesondere Telekommunikationsunternehmen, Wegebaulastträger und
ausführende Unternehmen bisher auf kein festgeschriebenes Regelwerk
(anerkannte Regeln der Technik) berufen konnten. Darüber hinaus wurden
die Telekommunikationsunternehmen im Genehmigungsverfahren mit
individuellen Nebenbestimmungen konfrontiert, aber auch mit
Unsicherheiten, welche Legeverfahren wo eingesetzt werden können.
Daraufhin
erhielt das Deutsche Institut für Normung in Zusammenarbeit mit allen
Gremien den Auftrag, eine DIN-Norm für moderne Legemethoden zu schaffen.
Parallel dazu wurde durch die Forschungsgesellschaft für Straßen- und
Verkehrswesen ein entsprechendes Merkblatt erarbeitet. Seit dem 28. Juli
2023 steht nun die DIN 18220 allen Beteiligten des Glasfaserausbaus zur
Verfügung.
Durch die DIN-Nominierung werden die Kommunen
befähigt, in ihrer Verantwortung und guten Gewissens Genehmigungen zu
erteilen, es werden Anwendungsfälle beschrieben, wo welches Verfahren
einsetzbar ist. Auch Fragen der Haftung wurden vereinfacht und
Kompetenzdefizite werden mit dem neuen Regelwerk behoben. Ebenso wurde
der Bauwirtschaft ein Rahmen gegeben, um benötigte Maschinen
herzustellen und anzuschaffen.
Die DIN 18220 beschreibt weiterhin
verschiedene offene Legemethoden wie, Schleif- Fräs- und Pflugverfahren
und zu jedem Verfahren werden Anwendungsbereich, Lage des Schlitzes in
der Fahrbahn, Methode, Maschinen, Werkzeuge, Herstellung des Schlitzes
und Legung der Leerrohre dargestellt.
Die in Kurzform
beschriebenen anerkannten Regeln der Technik gelten im Rechtsrahmen des
TKG § 126 automatisch. Das heißt, auch die Zustimmung zur mindertiefen
Verlegung muss nicht gesondert beantragt werden, sondern ist im Rahmen
der Beantragung der Zustimmung gemäß § 127 Abs. 7, S. 1 TKG ausdrücklich
mitzuteilen. Mit Geltung der DIN wurde der Begriff „mindertief“ in
Bezug auf die beschriebenen Verfahren auf „regeltief“ umgewandelt. Als
mindertief gelten nur noch Verfahren, die nicht in der Norm erfasst
sind.
Aus Sicht der Digitalagentur Thüringen spielt bei
allen Verfahren, auch für die, die noch nicht im Regelwerk erfasst sind,
Kommunikation und Abstimmung zwischen allen Stakeholdern des
Glasfaserausbaus eine große Rolle. Dafür sollten die empfohlenen
Kooperationsvereinbarungen oder auch ein Letter of Intent zwischen
Kommune und Telekommunikationsunternehmen genutzt werden.
Für alle
Wegebaulastträger, Telekommunikationsunternehmen und bauausführende
Unternehmen bietet das Gigabitbüro des Bundes kostenfreie Schulungen zur
DIN 18220 an.